Hunderegistrierung
Die Gemeinde Častá erhebt als zuständige Steuerverwaltung die Hundesteuer gemäß der VZN der Gemeinde Častá Nr. 3/2012 auf die Ortstaxe für einen Hund ab 14. 12. 2012 über die örtlichen Steuern im Gebiet der Gemeinde Častá.
Für ein Jahr 2015 Steuerzahler sind für das jeweilige Kalenderjahr bis dahin nicht verpflichtet, Steuern für einen Hund zu zahlen 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres!
Im Laufe des Jahres übermittelt die Steuerverwaltung jedem Steuerzahler einen Bescheid über die Steuererhebung, auf deren Grundlage der Steuerpflichtige die Steuer innerhalb der im Beschluss genannten Frist entrichtet.
Gemäß Gesetz Nr. 582/2004 z.z. über die Kommunalabgaben und die Kommunalabgabe für Siedlungsabfälle und Kleinbauschutt in der jeweils gültigen Fassung und VZN-Nr.. 3/2012 z 14. Dezember 2012 auf die Ortstaxe für einen Hund im Gebiet der Gemeinde Častá ab 1.1.2013 wie folgt geändert:
Gegenstand der Hundesteuer ist ein Hund älter als 6 Monate, die von einer natürlichen oder juristischen Person im Gebiet des Stadtbezirks aufbewahrt werden.
Der Hund ist nicht steuerpflichtig
ein) ein Hund, der für wissenschaftliche und Forschungszwecke gezüchtet wird,
B) ein Hund, der in einem Tierheim untergebracht ist,
C) ein Hund mit besonderer Ausbildung, die einem Bürger mit einer Schwerbehinderung gehört oder von ihm genutzt wird.
Der Steuerpflichtige ist eine natürliche oder juristische Person, welches ist
ein) Hundebesitzer bzw
B) der Besitzer des Hundes, wenn es nicht bewiesen werden kann, Wem gehört der Hund?.
Der Steuersatz gilt pro Kalenderjahr:
ein) 5,00 EUR pro Hund und Kalenderjahr
B) 7,00 EUR pro Hund und Kalenderjahr, wenn es sich um einen Hund handelt, der in einem Mehrfamilienhaus gehalten wird
Die Steuerschuld entsteht am ersten Tag des auf den Monat folgenden Kalendermonats, in dem der Hund zum Steuergegenstand wurde (t.j. wenn der Steuerzahler einen Hund erworben hat, der älter ist als 6 Monate oder der Hund hat das Alter erreicht 6 Monate), und läuft am letzten Tag des Monats ab, in dem der Hund nicht mehr steuerpflichtig war (t.j. der Hund ist gestorben, verkauft oder gespendet wurde, Auf dem Gebiet der Gemeinde Častá wird sie nicht gezüchtet).
Die Steuererklärung für den Hund wird vom Steuerpflichtigen abgegeben:
spätestens mit der Entstehung der Steuerschuld 30 Tage ab dem Datum der Steuerschuld,
spätestens mit Ablauf der Steuerpflicht 30 Tage ab dem Datum der Beendigung der Steuerpflicht.
Wenn der Steuerpflichtige innerhalb der festgelegten 30-Tage-Frist eine Steuererklärung für einen Hund abgibt, endet die Steuerpflicht, hat Anspruch auf eine anteilige Steuerrückerstattung für die verbleibenden Monate des Steuerzeitraums, für die die Steuer gezahlt wurde. Wenn der Steuerpflichtige nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Steuererklärung für einen Hund abgibt, das Recht auf Erstattung eines anteiligen Teils der Steuer erlischt.
Der Steuerverwalter erhebt die Steuer per Beschluss, und die erhobene Steuer ist zahlbar bis 15 Tage ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung.
Ein Hund ist von der Steuer befreit, deren Eigentümer oder Inhaber eine natürliche Person ist, wer Inhaber eines Bürgerausweises mit Schwerbehinderung oder eines Bürgerausweises mit Schwerbehinderung ist und einen Führer benötigt.